Zitat aus:
http://www.schoeffen.net/ehrenamtliche-richter/entschaedigungZitat:
Mit Wirkung zum 1. August 2013 ist das JVEG in einigen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffenden Passagen geändert:
Die Ansprüche der ehrenamtlichen Richter auf Vergütung und Entschädigung erlöschen grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 (neu) drei Monate nach Beendigung der Amtsperiode. Für die (seltenen) Fälle, in denen ein ehrenamtlicher Richter über das Ende seiner Amtszeit hinaus in einem Verfahren eingesetzt wird, stellt die Vorschrift nunmehr ausdrücklich klar, dass Verjährung der Ansprüche nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit eintritt.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG wird von 5,- auf 6,- € pro Stunde angehoben.
Die Entschädigung nach § 17 JVEG für ehrenamtliche Richter, die nicht berufstätig oder teilzeitbeschäftigt sind und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, ist auf 14,- € statt bislang 12,- € pro Stunde erhöht worden.
§ 17 stellt die zwischen den Obergerichten umstrittene Frage klar, dass künftig ehrenamtliche Richter mit Erwerbsersatzeinkommen (Rentner, Pensionäre, Arbeitslosengeld-Empfänger usw.), die den Haushalt führen, keinen Anspruch nach § 17 JVEG auf den Ersatz von Nachteilen bei der Haushaltsführung haben.
Die Höchstsätze der Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 18 JVEG sind angehoben worden. Der Normalsatz beträgt nun bis zu 24,- € pro Stunde (bislang 20,- €), der erhöhte Satz für den Fall, dass der ehrenamtliche Richter in denselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen im Einsatz war, beträgt nun bis zu 46,- € statt bislang 39,- €. Der Höchstsatz für den Einsatz an mehr als 50 Tagen wird von bislang 51,- € auf 61,- € angehoben.