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 Betreff des Beitrags: ehrenamtl. Richter
BeitragVerfasst: Di 7. Jan 2014, 20:17 
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Registriert: Di 7. Jan 2014, 20:09
Beiträge: 1
Frage: Wie wird ein ehrenamtl. Richter der ansonsten freiberufl. tätig ist (Architekt) vergütet?


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 Betreff des Beitrags: Re: ehrenamtl. Richter
BeitragVerfasst: Mi 8. Jan 2014, 23:14 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Zitat aus:http://www.schoeffen.net/ehrenamtliche-richter/entschaedigung

Zitat:
Mit Wirkung zum 1. August 2013 ist das JVEG in einigen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffenden Passagen geändert:

Die Ansprüche der ehrenamtlichen Richter auf Vergütung und Entschädigung erlöschen grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 (neu) drei Monate nach Beendigung der Amtsperiode. Für die (seltenen) Fälle, in denen ein ehrenamtlicher Richter über das Ende seiner Amtszeit hinaus in einem Verfahren eingesetzt wird, stellt die Vorschrift nunmehr ausdrücklich klar, dass Verjährung der Ansprüche nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit eintritt.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG wird von 5,- auf 6,- € pro Stunde angehoben.

Die Entschädigung nach § 17 JVEG für ehrenamtliche Richter, die nicht berufstätig oder teilzeitbeschäftigt sind und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, ist auf 14,- € statt bislang 12,- € pro Stunde erhöht worden.

§ 17 stellt die zwischen den Obergerichten umstrittene Frage klar, dass künftig ehrenamtliche Richter mit Erwerbsersatzeinkommen (Rentner, Pensionäre, Arbeitslosengeld-Empfänger usw.), die den Haushalt führen, keinen Anspruch nach § 17 JVEG auf den Ersatz von Nachteilen bei der Haushaltsführung haben.

Die Höchstsätze der Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 18 JVEG sind angehoben worden. Der Normalsatz beträgt nun bis zu 24,- € pro Stunde (bislang 20,- €), der erhöhte Satz für den Fall, dass der ehrenamtliche Richter in denselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen im Einsatz war, beträgt nun bis zu 46,- € statt bislang 39,- €. Der Höchstsatz für den Einsatz an mehr als 50 Tagen wird von bislang 51,- € auf 61,- € angehoben.


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 Betreff des Beitrags: Re: ehrenamtl. Richter
BeitragVerfasst: Mi 8. Jan 2014, 23:15 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Das JVEG dazu
Zitat:
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde.

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 46 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 61 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: ehrenamtl. Richter
BeitragVerfasst: Mi 8. Jan 2014, 23:17 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Und noch ein Problem, was auch der Sachverständige hat (als Zeuge), der zumeist Freiberufler ist: es gibt Kostenbeamte, die sagen, der Freiberufler hat gar keine Einkommensverlust, weil er ja die Zeit nacharbeiten kann.
Dann gibt es nur so viel, wie auch die Hausfrau bekommt (also 6,- EUR), außer sie führen einen Haushalt

Und noch ein Hinweis: es gibt wohl noch eine Regelung, dass man als Schöffe einen Ersatz bezahlt bekommt, wenn dies unabdingbar ist.


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 Betreff des Beitrags: Re: ehrenamtl. Richter
BeitragVerfasst: Mi 8. Jan 2014, 23:23 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Das fand ich noch zum Thema Vertretung:

ist nur das Problem als Architekt: wie soll so eine Vertretung aussehen, wen könnte man für die Zeit einstellen?

http://www.schoeffen-bayern.de/html/rechte___pflichten.html

Zitat:
. Entschädigung
Die Schöffen erhalten einen Verdienstausfall erstattet sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Haushaltsführung, Ersatz der Fahrtkosten, Tagegelder, Entschädigung für besonderen Aufwand (z.B. Babysitter, Vertretungen, notwendige Begleitung). Dies gilt sowohl für die Teilnahme an der Hauptverhandlung als auch an Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.


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