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3 Monats Frist §2 Abs 1. JVEG
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Autor:  gramberg [ Di 10. Dez 2013, 22:15 ]
Betreff des Beitrags:  3 Monats Frist §2 Abs 1. JVEG

In den neuen IFS Informationen (5/13) wird ausführlich auf das Thema 3-Monatsfrist eingegangen.
Hier ist leider eine Frist in das JVEG eingebaut worden, die für den Sachverständigen nur Nachteile bringt.

Wenn die Frist versäumt wird, geht der gesamte Anspruch verloren. Dies kann ausgesprochen teuer werden.
Noch schlimmer, wenn man externe Kosten hatte, die man dann auch nicht mehr geltend machen kann.

In meinem Fall hatte ich zwar die Rechnung fristgerecht zusammen mit Gutachten und der Akte übersandt.
bei meiner späteren Nachfrage, wo das Geld bleibt, wurde mitgeteilt: keine Rechnung eingegangen.
Da ich in meinem Begleitbrief jedoch meine Rechnung erwähnt hatte, konnte ich erfolgreich
mit Hilfe eines Antrages "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" erreichen, dass meine
Rechnung dann doch noch bearbeitet wurde.

ich habe daraufhin folgendes geändert:
1. EB = Empfangsbekenntnis für die Rechnung mit versenden (Rücksendung klappt)
2. Mahnung an das Gericht bereits nach 6 Wochen (zusammen mit einer Kopie der Rechnung)

Autor:  OlifAntje1 [ So 2. Feb 2014, 14:16 ]
Betreff des Beitrags:  Re: 3 Monats Frist §2 Abs 1. JVEG

Wie ist das in meinem Fall? Ich hatte die Rechnung auch mit der Akte und dem Gutachten eingereicht Mitte August '13, die Rechnung war allerdings fehlerhaft, da nicht nach jveg-Sätzen berechnet. Meiner Auffassung nach gilt die Rechnung als rechtzeitig eingereicht auch wenn sie fehlerhaft war und muss nur dem Inhalt nach korrigiert werden.
Die Ansprüche sind damit auch nicht verjährt. Die Vorladung zum Gericht jetzt im Januar '14 wird nach den neuen Sätzen in einer neuen Rechnung behandelt.

Autor:  gramberg [ Do 13. Feb 2014, 09:41 ]
Betreff des Beitrags:  Re: 3 Monats Frist §2 Abs 1. JVEG

Hallo,

so würde ich das auch sehen, auch eine falsche Rechnung (zu hoher Stundensatz) ist dennoch eine eingereichte Rechnung.
Wie lautet denn der Ablehnungsbescheid?

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