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 Betreff des Beitrags: Fotokosten im JVEG 2013
BeitragVerfasst: Di 13. Mai 2014, 14:58 
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Registriert: Di 13. Mai 2014, 14:36
Beiträge: 2
Die Kostenbeamtin korrigierte meine Rechnung für drei abgegebene Gutachtenexemplare á 52 Fotos wiefolgt:

52 Originale á 2,- € (§12)
2x 52 Abzüge á 0,30 € (Farbkopie (§ 7))

Begründung:
Im alten JVEG gab es für Foto-Abzüge des zweiten und weiteren Gutachtenexemplares je 0,50 €, im neuen für den Abzug nur noch 0,50 €, wenn er nicht Teil des schriftlichen Gutachtens ist. (Habe ich nie gebraucht, diesen Passus.)
Abzüge, die Teil des schriftlichen Gutachtens sind, werden im neuen JVEG 2013 bei Fotos im § 12 nicht mehr erwähnt. Ergo für die Dame: § 7 und Farbkopien.

Kollegen! Das mit dem "nicht" ist doch wohl ein Druckfehler !!
Wer hilft mir bitte ? Mit vorzüglichem Dank im Voraus. Hans-Ulrich Hagner


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 Betreff des Beitrags: Re: Fotokosten im JVEG 2013
BeitragVerfasst: Di 13. Mai 2014, 15:26 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Nach meiner Logik wäre folgendes zu rechnen:

für das 1. Gutachten, 0,- EUR für die Seiten, aber 52 Fotos á 2,- € (§12)
für das 2. + 3. Gutachten 2x52= 104 Farbkopien, davon die ersten 50 Kopien zu je 1,- (doppelte von 0,50), danach 54 Seiten á 0,30 € (Farbkopie (§ 7 (2) 3.))
wobei das zu berücksichtigen ist, dass das Gutachten ja auch noch Text hat, nicht nur Bilder. Aber die Fotos könnten getrennt zählen


§7 2. ... "nicht Teil des Gutachten" trifft nicht zu, weil es sich ja um die Kopie des Gutachtens handelt.


Zitat:
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2.
Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Zitat:
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.


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 Betreff des Beitrags: Re: Fotokosten im JVEG 2013
BeitragVerfasst: Mi 14. Mai 2014, 07:12 
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Registriert: Di 13. Mai 2014, 14:36
Beiträge: 2
Vielen Dank. Vielleicht habe ich etwas unklar formuliert.
Das vorherige JVEG hat den Handakt nicht mehr bezahlt, da er sowieso meist digital beim Sachverständigen zurückbleibt. Jedes an das Gericht abgesendete Exemplar wurde jedoch immer voll bezahlt. Dies ist auch im JVEG 2013 so.
Beispiel: 3x ans Gericht mit 49.500 Zeichen und je 100 A4-Seiten Text und Skizze, 50 Fotos, 25 Farbseiten. (Meinen Fotoband mache ich immer als Anlage, da oft mehrere Textstellen auf ein Bild zurückgreifen)
Also für 3x ans Gericht:
45.500 => 50.000*0,90 ct/1000
3*100= 300 Kopien: 50 á 50 ct/ 250 á 15 ct
3*50= 150 Fotos: 50 á 2,00 €/ 100 á 50 ct
3*25= 75 Farbkopien: 50 á 1,00 €/ 25 á 30 ct
Seit 1997 habe ich nie Beanstandungen gehabt, wenn ich alle abgesendeten Exemplare wie oben bezahlt haben wollte.
Nun mein Problem:
Originaltext §12:
Für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;

Und so ist es meiner Meinung nach gemeint:
Für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos. Wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind: § 7 Absatz 2

Weshalb soll das neue Gesetz die Vergütung für real erbrachte Leistung kürzen? Dies widerspricht den Preisentwicklungen im Lande.
Meine Frage nun: Dieser unsinnige Text beschreibt einen sehr sehr einfachen Sachverhalt. Darf man ihn so lesen, wie die Kostenbeamtin oder gibt es für diesen sehr sehr einfachen Sachverhalt irgend einen Kommentar eines Fachanwaltes - wie z.B. Dr. Peter Bleutge dem DIHT häufig hilft.
Ich feue mich auf Meinungen. Hans-Ulrich Hagner


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 Betreff des Beitrags: Re: Fotokosten im JVEG 2013
BeitragVerfasst: Mi 14. Mai 2014, 12:56 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Hallo Hr. Hagner,

zu dem ersten Teil: im alten und neuen JVEG gibt es für das erste Gutachten kein Geld,
dieses erste Gutachten ist über die Schreibgebühren abgegolten.
Wenn Sie dennoch 3 Exemplate bezahlt bekommen haben, seien sie froh, formal ist es falsch.

Zur Kosten für die Handakte: Das ist in alter und neuer JVEG nicht vorgesehen. Ausser das Gericht würde es explizit erbitten.


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 Betreff des Beitrags: Re: Fotokosten im JVEG 2013
BeitragVerfasst: Mi 14. Mai 2014, 15:38 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Es gibt für Farbkopien weniger Geld als früher.
Früher konnte man für eine Farbseite 2,- € in Rechnung stellen.

Es ist jetzt zu unterscheiden: Farbkopien (§7) und Fotos (§12).
    - Farbkopien meint wohl das, was ein Kopierer bzw. (einfacher) Farbdrucker so kann.
    - Fotos dürfte das sein, wenn man Fotos auf Fotopapier ausdrucken läßt und diese dann einklebt (vergleichbar zu Abzügen von analogen negativen), evtl. Ihr Fotoband

Farbkopie versus Foto
    - Ein Gutachten, was farbig ist (und auch Bilder beinhaltet), dafür gibt es nach §7 (2) jetzt nur noch 1,- EUR (für die ersten 50) statt bisher 2,- €
    - Für ein Fotos, die im Gutachten Verwendung finden, gibt es (weiterhin) die 2,- €. (§12)
    - für weitere Fotos (ausserhalb des Gutachten) bis es die 0,50€ (§12)
    - weitere Farbkopien (ausserhalb des Gutachtens) werden nicht bezahlt

Wenn Sie einen Fotoband mit Fotos dazu legen, ist dies Teil des Gutachtens udn damit entsprechend mit 2,- EUR zu bezahlen (§12).

Und jetzt kann es ja noch Fotos geben, die sie zwar gemacht haben, aber nicht im Gutachten (in Ihrem Fotoband) verwenden, dafür gibt es 0,50 € (§12)

Nach der Logik / Wortwahl des Gesetzes werden Fotos nur nach §12 bezahlt, weil diese bei §7 nicht vorgesehen sind.
Es wird nur das bezahlt, was im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird.

Die Frage, die unklar bleibt: wie unterscheidet sich eine Fotokopie von einem Foto.
Früher war es einfacher, Foto ist ein Abzug eines Negatives.

Wie ist Ihr Fotoband hergestellt? Wo kommen die Fotos her (Fotodrucker oder Bilderdienst)?

http://www1.photo-druck.de/hilfe.php?section=aufloesung
https://helpx.adobe.com/de/photoshop/using/image-size-resolution.html


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 Betreff des Beitrags: Re: Fotokosten im JVEG 2013
BeitragVerfasst: So 16. Nov 2014, 13:25 
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Registriert: Di 29. Apr 2014, 10:31
Beiträge: 7
Wohnort: erst Sachsen-Anhalt nun NRW
gramberg hat geschrieben:
Die Frage, die unklar bleibt: wie unterscheidet sich eine Fotokopie von einem Foto.
Früher war es einfacher, Foto ist ein Abzug eines Negatives.

Wie ist Ihr Fotoband hergestellt? Wo kommen die Fotos her (Fotodrucker oder Bilderdienst)?


Mit dem Zeitalter der digitalen Fotografie bezieht sich der Gesetzgeber schon richtiger weise auf "Abzug oder Ausdruck eines Fotos".
Die meisten Gutachter kleben wohl kaum auf alt hergebrachter Weise Fotos in ihre Gutachten. Sie binden die digitalen Fotos in die Gutachten ein und drucken diese in Farbe aus. Bei drei eingereichten Gutachten (1x Orginal und 2x Kopie bzw. Ausdruck) werden die 52 Fotos im Original (Das muss kein Fotopapier sein!) mit je 2,00 € entschädigt und die 2x 52 = 104 Abzüge / Kopien bzw. Ausdrucke (über Farbkopierer bzw. über Drucker) mit je 0,50 € entschädigt.

Unter der Vorraussetzung, dass das Gutachten dreifach in Auftrag gegeben wurde (Was mich erstaunt!). Zählt eins als Original und zwei als Kopie / Durchschrift / weitere Ausdrucke ... wie auch immer es genannt wird.


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 Betreff des Beitrags: Re: Fotokosten im JVEG 2013
BeitragVerfasst: So 16. Nov 2014, 14:40 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Zitat:
Unter der Vorraussetzung, dass das Gutachten dreifach in Auftrag gegeben wurde (Was mich erstaunt!). Zählt eins als Original und zwei als Kopie / Durchschrift / weitere Ausdrucke ... wie auch immer es genannt wird.


Warum wundert Sie die 3-fache Ausfertigung?
Sind Sie StAin oder Kostenbeamtin?

Bei LG + AG gibt es typischerweise 3 bzw. 5 Ausfertigungen.


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