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BeitragVerfasst: Sa 30. Nov 2013, 20:58 
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Registriert: Sa 30. Nov 2013, 20:46
Beiträge: 3
Hallo, heute 30.11.13 war im Messezentrum München der Sv Tag mit Frau Bleutge als Refendarin. Sehr interessant!!! Allerdings hat sie meine Probleme nicht lösen können (z. B. Befangenheitsablehnung bei Referenz auf Normen im IT Gutachten :twisted: ) Aber dafür hat sie uns einige schriftlichen Unterlagen zur Anwendung des neuen JVEG ausgegeben. Da es die neue Literatur weder von Pert Bleutge noch von Meyer/Höver/Bach gibt, ist das wenige sehr (!) hilfreich. Ich empfehle jedem, sie persönlich über das IfS anzuschreiben.
Gruß Fred Schröder (ö.b.v. Sv IT)


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BeitragVerfasst: Mo 2. Dez 2013, 18:06 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Dazu ein Hinweis: Befangenheit kann nur
in der Person des Sachverständigen bzw. in seinem Tun begründet sein,
Fachliches ist kein Grund zu einer Befangenheit.

Sie können mir gerne als Mail (mail@sv-gramberg.de) etwas zusenden,
evtl. kann ich Ihnen weiter helfen

fredschroeder hat geschrieben:
(z. B. Befangenheitsablehnung bei Referenz auf Normen im IT Gutachten :twisted: )
Gruß Fred Schröder (ö.b.v. Sv IT)


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BeitragVerfasst: Mo 2. Dez 2013, 18:57 
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Registriert: Sa 30. Nov 2013, 20:46
Beiträge: 3
Danke, sehr nett, aber dazu müsste ich Ihnen mindestens Teile des Gutachtens schicken, was ich nicht darf. Nur so viel als sinngemäßer Auszug: es ging um fehlerhafte Software, wie fast immer. Bestimmte Funktionen (wir dürfen ja nicht mehr zugesagte Eigenschaften schreiben, weil das dem Gericht vorbehalten ist) waren nicht oder nur fehlerhaft implementiert, entgegen dem Prospekt. Für Software gelten neben den Qualitätsnormen u. a. zusätzliche DIN/ISO bezüglich Dokumentation (Anwender, Schulung, Benutzung), die habe ich im Gutachten ebenfalls zitiert und damit nachgewiesen, dass der Lieferant seinen Pflichten nach Stand von Wissenschaft & Technik nicht nachgekommen ist, was in diesem Fall auch die Qualität der Benutzung erheblich beeinträchtigt hat, weil die Anwender keine Anleitung hatten. Das ist mir als Befangenheit ausgelegt worden, weil dadurch der Kunde mit einem vorher nicht erhobenen Vorwurf bestärkt worden ist, zum Nachteil des beklagten Softwarelieferanten. Pervers - oder?! Allerdings musste ich das Sv-Honorar nicht zurück erstatten, weil das Gericht mindestens teilweise mein Gutachten verwendet hat. Also werde ich zukünftig in der Formulierung vorsichtiger sein, nur noch Normen zitieren, falls sie im speziellen Fall gültig sind, aber aus dem Normeninhalt keine Bewertung für eine Lieferung/Leistung ableiten. M. E. haben wir in der Ausbildung zum ö.b.v.Sv. gelernt, dass wir das Gericht auf Defizite im Beweisbeschluss hinweisen müssen. Allerdings offenbar nicht erst im Gutachten, sondern weit davor, Ähnlich ist es im neuen JVEG als Ursache für eine Ablehnung formuliert, wenn der Sv diesen Hinweis vorher (!) versäumt hat.

Ach noch etwas wichtiges: natürlich gibt es das neuen Bleutge-Buch schon, allerdings nur beim DIHK Verlag und nicht über Amazon.


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BeitragVerfasst: Fr 28. Feb 2014, 17:17 
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Registriert: Di 12. Nov 2013, 17:53
Beiträge: 55
Gebühren für Gutachter

http://www.dihk-verlag.de/gebuehren_fuer_gutachter_522800.html
Blick ins Buch: http://www.dihk-verlag.de/media/md_DC2846AF7DBD7D0641CE1145992AD3AF.pdf

Code:
Das novellierte JVEG vom 23.07.2013 - Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen
Gebühren für Gutachter
Rubrik       Recht
Autor        Bleutge, P.
Format     A5, Broschüre
Seiten      168
Auflage    6. überarbeitete,  Erscheinungsjahr 2013
ISBN   978-3-943043-46-4
Preis   15,50 €  (netto 14,49 €)


Alle von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden beauftragten Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer müssen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ihre Honorare und ihre Auslagen abrechnen. Nach neun Jahren unveränderter Geltung ist das JVEG zum 01.8.2013 novelliert worden. Da auch die überarbeiteten und neu dazu gekommenen Gebührentatbestände überwiegend unbestimmte Rechtsbegriffen enthalten, die auslegungsfähig und erklärungsbedürftig sind, benötigen die vom JVEG betroffenen Berufsgruppen jede Art von Hilfestellung zur optimalen Abrechnung.


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